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OLG Brandenburg, 27.09.2016 - 13 WF 221/16 |
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- BGH, 07.03.2012 - XII ZB 391/10
Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.09.2016 - 13 WF 221/16
Bei der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden, es sei denn, in der Hauptsache wäre eine zweifelhafte Rechtsfrage zu klären gewesen oder die Verfahrenskostenhilfeentscheidung der Vorinstanz ist verfahrensfehlerhaft ergangen und der Verfahrensfehler hat sich auf die Beurteilung der Erfolgsaussicht für den Antragsteller nachteilig ausgewirkt (vgl. BGH FamRZ 2012, 964).Bei der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung - hier der isolierten Kostenentscheidung - gebunden, es sei denn, in der Hauptsache wäre eine zweifelhafte Rechtsfrage zu klären gewesen oder die Verfahrenskostenhilfeentscheidung der Vorinstanz ist verfahrensfehlerhaft ergangen und der Verfahrensfehler hat sich auf die Beurteilung der Erfolgsaussicht für den Antragsgegner nachteilig ausgewirkt (vgl. BGH FamRZ 2012, 964).
- OLG Brandenburg, 28.07.2020 - 13 WF 128/20
Verfahrenskostenhilfe: Bewilligung nach Verfahrensabschluss
Sie beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife über das Gesuch und setzt damit die Vorlage einer beurteilbaren Erklä-rung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 2016 - 13 WF 221/16 -, Rn. 13, juris).Sie beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife über das Gesuch und setzt damit die Vorlage einer beurteilbaren Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 2016 - 13 WF 221/16 -, Rn. 13, juris).